Unsere Mandantin war eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Bei einer Eigentümerin kam es Anfang des Jahres 2021 zu einem Wasserschaden. Der Verwalter informierte umgehend eine Sanitätsfirma, die den Schadensort – vorgeblich (!) – schnell ausfindig machte. Der Siphon des Waschbeckens wurde ersetzt, ein paar wenige Handgriffe, schon war alles erledigt. Leider hatte sich die Sanitätsfirma geirrt, der Wasserschaden breitete sich – zunächst unbemerkt – weiter aus. Als die Beschädigungen dann offen zu Tage traten, engagierte der Verwalter wieder umgehend eine Leckortungsfirma. Diese fand zwar eine Ursache, allerdings nicht die richtige. Erst eine dritte Firma konnte die Ursache zutreffend feststellen. Zwischenzeitlich wurde der Schaden beim Versicherer angezeigt. Dieser wand nach Prüfung des Sachverhalts ein, dass der Verwalter die Behebung des Schadens verzögert habe. Zudem seien die Wohnungen schon vor dem Versicherungsfall in einem sanierungsbedürftigten Zustand gewesen. Dementsprechend bot der Versicherer nur eine Entschädigungsleistung in Höhe von rund 10.000,00 € an.
Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht Marc Mumm wurde eingeschaltet. Zusammen mit der Maklerfirma wurde der Sachverhalt noch einmal vollständig aufgearbeitet und die versicherten Leistungen geprüft. Anschließend wurde mit dem Versicherer verhandelt. Da der Vorwurf der Verzögerung nicht haltbar war und einige versicherte Leistungen wie beispielsweise die Verzinsung von 4 % p.a. sowie der Mietersatz seitens des Versicherers unberücksichtigt geblieben waren, gelang es unserem Fachanwalt für Versicherungsrecht, eine einvernehmliche Einigung zu einem Betrag von 50.000,00 € zu verhandeln.
Hinweis:
Bei einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser oder einem anderen Versicherungsfall in der Gebäudeversicherung gilt es schnell zu handeln. Grundsätzlich sollten Sofortmaßnahmen zur Schadensminimierung umgehend eingeleitet und der Gebäudeversicherer informiert werden. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer in diesem Zusammenhang Weisungen einholen, wie er sich verhalten soll. Die Schadensstelle und die Sofortmaßnahmen sollten bestmöglich dokumentiert werden. Zu beachten ist Folgendes: Sollte die Handwerksfirma bei der Ermittlung / Behebung des Versicherungsfalles Fehler machen, so fällt dies nicht auf den Versicherungsnehmer zurück. Vielmehr hat er weiterhin vollen Anspruch auf Regulierung des Schadens. Allerdings obliegt es ihm, etwaige Regressansprüche gegenüber der Handwerksfirma frühzeitig zu sichern.
Für etwaige Fragen rund um das Thema Gebäudeversicherung / Versicherungsrecht steht Ihnen unser Fachanwalt für Versicherungsrecht Marc Mumm gerne zur Verfügung.