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Wirksamkeit eines Erbvertrag

Bei Beurkundung eines Erbvertrages unterschreibt der beurkundende Notar meist mit den Vertragsparteien am Ende des Vertrages die Urkunde. Vergisst er dies, kann die fehlende Unterschrift durch Unterschrift auf dem verschlossenen Verwahrungsumschlag nachgeholt werden, sodass der Erbvertrag nicht unwirksam ist, § 34 BeurkG. Das OLG Bremen hat durch Beschluss vom 09.05.2025 (Az. 1 W 4/25) entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Umschlag vor Verschließen des Umschlages oder nach dessen Verschließen unterschrieben wird. Ein Wittwer wollte sich auf die Unwirksamkeit eines Erbvertrages berufen, in welchem seine Ehefrau und er sich lediglich als nicht befreite Vorerben eingesetzt hatten. Der Notar hatte die Niederschrift des Erbvertrages nicht unterzeichnet, jedoch den verschlossenen Verwahrungsumschlag. In einem späteren gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Ehegatten zu alleinigen Vollerben eingesetzt. Der Wittwer beantragte nach Versterben seiner Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbe und vertrat die Auffassung, dass die fehlende Unterschrift des Notars auf der Niederschrift des Erbvertrages nicht nach § 34 BeurkG geheilt werden können, weil der Notar den Verwahrungsumschlag bereits vor Verschließen des Umschlags unterzeichnet hatte. Das OLG Bremen wies die Beschwerde des Wittwers gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts mit der Begründung zurück, dass der Wortlaut der Norm nicht unterscheidet, wann die Unterschrift auf den Verwahrungsumschlag angebracht wird.

 

(Das Beitragsbild ist KI (Gemini) generiert)