Schenkungsteuerpflichtiges Ostergeschenk
Ein Erbe musste sich im Rahmen einer Erbschaftssteuererklärung u.a. erhaltene Ostergeschenke anrechnen lassen. Der Erbe hatte angegeben zu mehreren Osterfesten Geldgeschenke von jeweils 20.000 € vom Erblasser erhalten zu haben. In der Erklärung gab der Erbe an, dass dies in der Familie so üblich gewesen sei, sodass die Geschenke als übliche Gelegenheitsgeschenke von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer nicht umfasst seien. Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass es bei der Frage, ob ein „Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des Erbschaftssteuergesetztes nach Art und Umfang „üblich“ ist, sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimme und nicht nach der Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen der Schenker bzw. der Beschenkte verkehren. Ein Ostergeschenk in Form einer Geldschenkung in Höhe von 20.000 Euro ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ anzusehen.
(Das Beitragsbild ist KI (Gemini) generiert)