Rückzahlung der Maklerprovision
Ein Makler musste einem Kunden seine Maklerprovision von ca. 37.000 € zurückzahlen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Der Makler hatte die Widerrufsbelehrung zwar zunächst bei Abruf des Exposés auf der Webseite richtig zur Verfügung gestellt. Danach hatte er sich von seinem Kunden bestätigen lassen, dass dieser ihn auffordere, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrust für ihn tätig zu werden und er zur Kenntnis genommen habe, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliere. Das OLG Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 20.08.2025 (Az. 7 U 77/24), dass diese Bestätigung die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft mache, da der Verbraucher nicht alleine dadurch sein ihm zustehendes Widerrufsrecht verliert, indem er den Unternehmer auffordert, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für ihn tätig zu werden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 356 Abs. 4 Nr. BGB erlischt das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht erst, wenn der Unternehmer die Dienstleistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, erbracht hat und die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Auf die zunächst ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung konnte sich der Makler daher nicht berufen, da er durch eine weitere – inhaltlich unrichtige – Belehrung den Kunden in die Irre geführt habe. Der Kunde konnte daher nach Beurkundung des Kaufvertrages und nach Zahlung der Provision an den Makler den Maklervertrag und die Provisionsvereinbarung widerrufen, da durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Die Provision musste vom Makler an den Kunden zurückgezahlt werden.
(Das Beitragsbild ist KI (Gemini) generiert)
