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Familienrecht

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Häufig wird das Familienrecht erst relevant, wenn es zum Scheitern einer Ehe oder Lebensgemeinschaft kommt. In diesen Fällen sind eine Vielzahl von Rechtsfolgen zu beachten, etwa gemeinsames Vermögen (das Familienheim) auseinanderzusetzen, ein möglicher Zugewinn und mögliche Unterhaltsansprüche zu ermitteln, durchzusetzen oder abzuwehren. Da alle einzelnen Rechtsfolgen ineinandergreifen, ist eine umfassende Erfassung, Durchsetzung und Lösung wichtig.

Aber auch die vorsorgende Beratung in bestehenden Ehen oder schon vor der Hochzeit ist Teil des Familienrechts, etwa durch Beratung vor Abschluss eines Ehevertrags. Dies ist vor allem bei Eheleuten mit Vermögen (insbesondere Unternehmer und Selbständige) oder erwartetem Vermögen (etwa Erbschaften) und bei solchen mit internationalem Bezug wichtig. Daneben umfasst das Familienrecht die Kindessorge, Adoptionen und auch rechtliche Vertretungsverhältnisse.

In vielen Fällen ist es sinnvoll im Falle einer Trennung frühzeitig eine anwaltliche Erstberatung zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich grundsätzlich einvernehmlich trennen wollen und kein Streit besteht. Im Rahmen einer solchen Beratung erläutern unsere Fachanwälte Ihnen die Rechtslage und weisen auf wichtige zu beachtende Punkte hin, die Ihnen ggf. noch nicht bewusst sind.

Mit der Trennung wird es nämlich ggf. notwendig, eine Vielzahl von Lebensumständen und Rechtsverhältnissen neu zu ordnen bzw. erstmalig zu regeln und an die neuen Verhältnisse anzupassen. Dies betrifft etwa die Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder, Regelungen zum Familienheim bzw. der Ehewohnung einschließlich der Kosten- und Schuldentragung, Auflösung gemeinsamer Bankkonten sowie dem Verbleib von Fahrzeugen und dem Hausrat.

In der Erstberatung wird die von Ihnen gelebte Ehe / Lebensgemeinschaft insgesamt rechtlich beurteilt und auf besondere Problemfelder hingewiesen. Dort kann auch besprochen werden, ob Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleichsanprüche oder auch andere Ansprüche bestehen.

Ob Sie anschließend einen Anwalt beauftragen möchten, kann dann von Ihnen unter Aufklärung der jeweiligen Kosten entschieden werden.

Die Einschaltung eines Anwalts kann die Auseinandersetzung Ihrer Ehe durchaus erleichtern und muss nicht zu weiterem Streit führen. Wir können helfen, eine tragbare Gesamtlösung zu entwickeln. Unsere anwaltliche Mitwirkung kann auch im Hintergrund erfolgen, während Sie als Partner direkt miteinander über Lösungen sprechen.

Solche Lösungen im Zusammenhang mit einer Trennung sind in vielen Fällen nur dann rechtlich wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden (in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung).

Wenn untereinander keine Einigung gelingt, können verschiedene Anträge, etwa zum Unterhalt, Hausrat und Zugewinn beim Familiengericht gestellt werden. Für diese Gerichtsverfahren müssten Sie in den meisten Fällen einen Anwalt beauftragen.

Das Scheidungsverfahren kann nach Ablauf des sog. Trennungsjahres durch einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Der andere Ehegatte benötigt dann keinen eigenen Rechtsanwalt.

Bedürftige Personen können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten des Scheidungsverfahrens mit Hilfe der Verfahrenskostenhilfe vom Staat übernehmen lassen.

In dem Scheidungsverfahren selbst wird nur die Ehe geschieden und Ansprüche der Alterssicherung (Versorgungsausgleich) ausgeglichen. Alles Weitere kann von Ihnen einvernehmlich geregelt werden oder über verschiedene gerichtliche Anträge.

Sollte es zu streitigen Auseinandersetzungen kommen oder ist eine einvernehmliche Lösung zunächst nicht möglich, kann von uns eine Strategie erarbeitet werden, um mit dem nötigen Druck (ggf. über gerichtliche Anträge) Ihre Wünsche bzw. Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Für solche Gerichtsverfahren vor Familiengerichten ist regelmäßig die Beauftragung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin erforderlich. Familiengerichte versuchen dann zunächst eine einvernehmliche Lösung für die Beteiligten herbeizuführen.

Alle Rechtsfolgen der Trennung können in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Üblicherweise werden darin Regelungen zum Vermögen, dem Zugewinn, dem Unterhalt und dem Versorgungsausgleich getroffen.

Viele Regelungen bei der Auseinandersetzung der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft unterliegen besonderen Formvorschriften und müssen notariell in Form eines Ehevertrags beurkundet werden.

Dies gilt für Vereinbarungen zum Zugewinn, zum Versorgungsausgleich (Rentenansprüchen), vielen Unterhaltsansprüchen und natürlich der Übertragung von Immobilien bzw. Miteigentumsanteilen an solchen.

Der Inhalt der Vereinbarung kann von Ihnen gerne auch in Zusammenarbeit mit unseren Notaren und Fachanwältinnen entwickelt werden.

Grundsätzlich können in einem Ehevertrag sehr viele Rechtspositionen rechtssicher geregelt werden. Üblicherweise werden darin der Güterstand bzw. der Zugewinn geregelt und oft noch konkrete Regelungen zum Vermögen bzw. einzelnen Vermögenswerten aufgenommen.

Es können auch unter bestimmten Voraussetzungen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und dem ehelichen Unterhalt und dem Hausrat getroffen werden.

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Hochzeit abgeschlossen werden.

Seit 2004 ist der Vertragsfreiheit in Eheverträgen Grenzen gesetzt worden durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Eheverträge können danach aufgrund von Sittenwidrigkeit vollständig und anfänglich unwirksam oder aufgrund der tatsächlichen Rollenverteilung in der Ehe später nicht mehr angemessen sein. Rechtsfolgen können dann die vollständige Unwirksamkeit oder die Erforderlichkeit einer Vertragsanpassung sein.
Daher ist eine gründliche und vollständige Beratung wichtig, um einen wirksamen und angemessenen Ehevertrag zu erarbeiten.

Die Lebenswirklichkeiten vieler Familien in Deutschland werden immer vielfältiger, was auch bei Übertragungen von Vermögen zwischen den Generationen Bedeutung erlangt.

Dies kann zu ungewollten Rechtsfolgen führen, die für die Betroffenen unbekannt sind. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, die jeweilige Familienstruktur nach der aktuellen Rechtslage zu überprüfen und ggf. vertragliche Reglungen vorzunehmen im Rahmen einer ggf. generationsübergreifenden familiären Vorsorge.

In einem Ehevertrag können für beide Beteiligte angemessene Lösungen erarbeitet und festgehalten werden um diese ungewollten Rechtsfolgen zu vermeiden.

Dies betrifft insbesondere Patchworkfamilien, Immobilieneigentümer, Unternehmer, vermögende Familien bzw. solche, in denen Erbschaften erwartet werden bzw. Vermögen übertragen werden soll und Ehen mit Auslandsbezug.

Für diese Familien ist die aktuelle Gesetzeslage häufig nicht geeignet. Es können jedoch verschiedene Vereinbarungen, etwa durch einen Ehevertrag, Übertragungsvertrag oder in einem Testament, getroffen werden, die den Wünschen der Beteiligten entsprechen und Risiken vermeiden.

Sofern ein oder beide Partner Eigentümer von Immobilien sind, in denen die Familie lebt, überlagert ggf. das Zusammenleben die Eigentumsverhältnisse. Im Falle von Trennungen kommt es dann immer wieder zu großen Problemen bei der Auseinandersetzung und darüber, wer dort wohnen bleibt, ob die Immobilie verkauft werden soll oder einer der Partner Alleineigentümer wird und was mit den Immobiliendarlehen geschehen soll. Diese Problemlage kann durch einen vorsorgenden Ehevertrag gelöst werden. Gleiches gilt bei ungleichmäßigem Einsatz von Eigenkapital für die familiäre Vermögensbildung, etwa bei der Finanzierung der ehelichen Immobilie.

Sofern einer oder beide Partner selbständig oder Unternehmer sind oder maßgebliches Vermögen haben oder Erbschaften erwartet werden, sollte in jedem Fall an einen Ehevertrag gedacht werden. Im Streitfall kommt es sonst zu sehr teuren und langwierigen Auseinandersetzungen, da in Zweifelsfällen Sachverständigengutachten zur Bewertung des Vermögens benötigt werden. Dabei werden Unternehmensbeteiligungen nicht mit dem Sachwert bewertet, sondern mit dem sogenannten „modifizierten Ertragswert“, welcher deutlich über den reinen Sachwerten liegen kann.

Erbschaften und Schenkungen „gehören“ grundsätzlich nur demjenigen Ehepartner, der diese erhalten hat. Problematisch ist jedoch, dass auch diese ggf. durch Sachverständige bewertet werden müssen. Zudem kann es zu Problemen bei der Aufklärung und Ermittlung kommen, insbesondere, wenn dies schon sehr lange zurückliegt und keine Unterlagen mehr vorhanden sind.

Bei Vermögensübertragungen (ausgenommen Zahlungen für den Lebensunterhalt) ist stets zu beachten, dass es sich um Vorgänge handelt, die der Schenkungssteuer unterliegen und dort je nach Verwandtschaftsverhältnis verschiedene Freibeträge gelten. Dies gilt sowohl zwischen Eheleuten und Lebensgefährten als auch zwischen Eltern und Kindern und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten. Gleiches gilt auch bei Darlehensübernahmen, Hausfinanzierungen und dergleichen. Hier muss stets überprüft werden, ob Schenkungssteuer anfallen kann und welche rechtliche Wirkung gewünscht ist, und ggf. eine Beweisbarkeit sinnvoll ist. Hier sind klare schriftlich festgehaltene Regelungen hilfreich.

Viele solcher angesprochenen vertraglichen Regelungen müssen notariell beurkundet werden bzw. sollten erst nach anwaltlicher Beratung vorgenommen werden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Nach deutschem Eherecht wird nach der Hochzeit automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet, sofern dieser nicht durch Ehevertrag abgeändert wurde.

Als Zugewinn wird der Rechenbetrag bezeichnet, den jeder Ehegatte jeweils selbst als Vermögenswert in der Ehe hinzugewonnen hat. Dies bedeutet, dass eine Vermögensbilanz aufgestellt wird über das jeweilige vorhandene Vermögen. Rechnerisch werden davon die Vermögenswerte abgezogen, die bei Hochzeit vorhanden waren und durch Erbschaft und Schenkung hinzukamen. Dabei werden die Inflation bzw. Wertsteigerungen berücksichtigt durch Anpassung der Vermögenswerte nach dem Verbrauchspreisindex. Für diese Ermittlung hat jeder Ehegatte einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten.

Nachdem der jeweilige Zugewinn ermittelt worden ist, kann auch der Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt werden. Dies ist ein Zahlungsanspruch in genau der Höhe, die dazu führt, dass beide Ehepartner rechnerisch einen gleich hohen Zugewinn in der Ehe erhalten haben.

Um die negativen Rechtsfolgen der Gütertrennung zu vermeiden kann über verschiedene Vertragsgestaltungen im Ehevertrag eine Art Gütertrennung nur für den Trennungsfall vereinbart werden und ggf. für den Todesfall die Zugewinngemeinschaft bestehen bleiben.

Es ist auch möglich bestimmte Vermögenswerte (etwa Unternehmen bzw. Immobilien) aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen und anderes Vermögen dem Zugewinnausgleich zu unterwerfen (modifizierte Zugewinngemeinschaft)

 

Als Versorgungsausgleich wird die hälftige Teilung der Altersanwartschaften bezeichnet, die von der Hochzeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angespart wurden. Der Ausgleich erfolgt dann direkt zwischen den Versorgungsträgern und begründet einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger im Falle des Rentenbeginns. Dieser wird im Scheidungsverfahren vorgenommen, sofern in einem Ehevertrag oder einer Trennungsfolgenvereinbarung keine Regelung vorgenommen wurde.

Grundsätzlich wird der Unterhalt nach dem jeweiligen tatsächlichen Nettoeinkommen der Ehepartner berechnet. Weiter werden geldwerte Vorteile bzw. Nutzungen, wie Firmenwagen und Wohneigentum ggf. hinzugerechnet. Es gibt jedoch sehr viele Bewertungen und Abzugspositionen, die je nach besonderem Einzelfall berücksichtigt werden können. Insbesondere muss der jeweilige Kindesunterhalt vor Errechnung des ehelichen Unterhalts ermittelt werden.

Mit ehelichem Unterhalt oder nachehelichem Unterhalt wird er Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung bezeichnet. Für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung heiß dieser Unterhalt Trennungsunterhalt.

Einen Unterhaltsanspruch gibt es immer dann, wenn einer der Ehepartner nach diesen Berechnungen ein geringeres unterhaltsrechtliches Einkommen hat als der andere.

Wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ggf. den Bewertungen des Familiengerichts, so dass es nur in sehr seltenen Fällen eindeutige Berechnungen zu einem Unterhaltsanspruch geben kann.

Mit Güterstand wird die vermögensrechtliche Zuordnung der Eheleute bezeichnet. Nach deutschem Recht gibt es als Regelfall die Zugewinngemeinschaft, weiter die Gütertrennung (nebst Modifikationen) und die (unübliche Gütergemeinschaft) sowie der recht neue deutsch / französische Wahlgüterstand, die jeweils durch Ehevertrag begründet werden können.

Durch die Gütertrennung wird ein Zugewinnausgleich durch Ehevertrag vollständig ausgeschlossen. Durch diesen Güterstand wird vermögensrechtlich ein Zustand begründet, als seien die Eheleute nicht verheiratet. Ein Zugewinnausgleich findet dann nicht statt. Erb- und steuerrechtlich kann dieser Güterstand zu ungewollten Nachteilen führen.

Die aktuelle Gesetzeslage ist nicht auf Patchworkfamilien, also Familien, die vom „klassischen“ Modell des verheirateten Paares mit ausschließlich gemeinsamen Kindern abweichen, zugschnitten.

Weitgehend unbekannt ist der Umstand, dass Stiefeltern rechtlich keinerlei „Befugnisse“ hinsichtlich ihres Stiefkindes haben, was bereits bei Arztbesuchen, in der Schule oder dem Kindergarten zu Problemen führen kann. Vertretungsberechtigt und somit verantwortlich sind stets nur die leiblichen Eltern, bzw. die Inhaber des gesetzlichen Sorgerechts. In Teilbereichen können hier Vereinbarungen getroffen werden, die diese Probleme lösen können.

Im Falle des Todes des leiblichen Elternteils übt nur noch der andere sorgeberechtigte Elternteil das Sorgerecht aus. Dies ist ein Problem, dass stets bedacht werden sollte. In Erbschaftsfällen kann der andere Elternteil über sein Sorgerecht Einfluss auf das ererbte Vermögen der minderjährigen Kinder erlangen.

Gerade in Patchworkfamilien ist auch eine erbrechtliche Beratung wichtig, um ungewollte Ergebnisse zu vermeiden, da alle leiblichen Kinder gesetzliche Erben und auch Pflichtteilsberechtige sind.

Leistungen

Unsere Fachanwältinnen im Familienrecht, Ulla Linnemann und Kerstin Turowski, bieten insbesondere folgendes Leistungsspektrum an:

  • Erstberatung bei Trennungsfragen
  • Vertretung in Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich
  • Abwehr und Geltendmachung von Ehegattenunterhalt
  • Abwehr und Geltendmachung von Kindesunterhalt
  • Einkommensermittlung zur Unterhaltsberechnung
  • Abwehr und Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen
  • Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb des Güterrechts
  • Gestaltung von Eheverträgen
  • Gestaltung von Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarungen

Gut beraten mit unseren Fachanwältinnen

Kerstin Turowski
Rechtsanwältin und Notarin
Ulla Linnemann
Rechtsanwältin