Die Lebenswirklichkeiten vieler Familien in Deutschland werden immer vielfältiger, was auch bei Übertragungen von Vermögen zwischen den Generationen Bedeutung erlangt.
Dies kann zu ungewollten Rechtsfolgen führen, die für die Betroffenen unbekannt sind. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, die jeweilige Familienstruktur nach der aktuellen Rechtslage zu überprüfen und ggf. vertragliche Reglungen vorzunehmen im Rahmen einer ggf. generationsübergreifenden familiären Vorsorge.
In einem Ehevertrag können für beide Beteiligte angemessene Lösungen erarbeitet und festgehalten werden um diese ungewollten Rechtsfolgen zu vermeiden.
Dies betrifft insbesondere Patchworkfamilien, Immobilieneigentümer, Unternehmer, vermögende Familien bzw. solche, in denen Erbschaften erwartet werden bzw. Vermögen übertragen werden soll und Ehen mit Auslandsbezug.
Für diese Familien ist die aktuelle Gesetzeslage häufig nicht geeignet. Es können jedoch verschiedene Vereinbarungen, etwa durch einen Ehevertrag, Übertragungsvertrag oder in einem Testament, getroffen werden, die den Wünschen der Beteiligten entsprechen und Risiken vermeiden.
Sofern ein oder beide Partner Eigentümer von Immobilien sind, in denen die Familie lebt, überlagert ggf. das Zusammenleben die Eigentumsverhältnisse. Im Falle von Trennungen kommt es dann immer wieder zu großen Problemen bei der Auseinandersetzung und darüber, wer dort wohnen bleibt, ob die Immobilie verkauft werden soll oder einer der Partner Alleineigentümer wird und was mit den Immobiliendarlehen geschehen soll. Diese Problemlage kann durch einen vorsorgenden Ehevertrag gelöst werden. Gleiches gilt bei ungleichmäßigem Einsatz von Eigenkapital für die familiäre Vermögensbildung, etwa bei der Finanzierung der ehelichen Immobilie.
Sofern einer oder beide Partner selbständig oder Unternehmer sind oder maßgebliches Vermögen haben oder Erbschaften erwartet werden, sollte in jedem Fall an einen Ehevertrag gedacht werden. Im Streitfall kommt es sonst zu sehr teuren und langwierigen Auseinandersetzungen, da in Zweifelsfällen Sachverständigengutachten zur Bewertung des Vermögens benötigt werden. Dabei werden Unternehmensbeteiligungen nicht mit dem Sachwert bewertet, sondern mit dem sogenannten „modifizierten Ertragswert“, welcher deutlich über den reinen Sachwerten liegen kann.
Erbschaften und Schenkungen „gehören“ grundsätzlich nur demjenigen Ehepartner, der diese erhalten hat. Problematisch ist jedoch, dass auch diese ggf. durch Sachverständige bewertet werden müssen. Zudem kann es zu Problemen bei der Aufklärung und Ermittlung kommen, insbesondere, wenn dies schon sehr lange zurückliegt und keine Unterlagen mehr vorhanden sind.
Bei Vermögensübertragungen (ausgenommen Zahlungen für den Lebensunterhalt) ist stets zu beachten, dass es sich um Vorgänge handelt, die der Schenkungssteuer unterliegen und dort je nach Verwandtschaftsverhältnis verschiedene Freibeträge gelten. Dies gilt sowohl zwischen Eheleuten und Lebensgefährten als auch zwischen Eltern und Kindern und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten. Gleiches gilt auch bei Darlehensübernahmen, Hausfinanzierungen und dergleichen. Hier muss stets überprüft werden, ob Schenkungssteuer anfallen kann und welche rechtliche Wirkung gewünscht ist, und ggf. eine Beweisbarkeit sinnvoll ist. Hier sind klare schriftlich festgehaltene Regelungen hilfreich.
Viele solcher angesprochenen vertraglichen Regelungen müssen notariell beurkundet werden bzw. sollten erst nach anwaltlicher Beratung vorgenommen werden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.