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Maklerhaftung wegen Diskriminierung

Ein Makler musste einer Mietinteressentin wegen Diskriminierung Schadensersatz von 3.000 € zahlen. Die Mietinteressentin hatte nach mehrfacher Bewerbung um einen Besichtigungstermin einer durch den Makler inserierten Wohnung, unter Nennung ihres pakistanischen Namens, jeweils Absagen vom Makler erhalten. Als sie sich hingegen unter Nennung eines deutschen Namens bewarb, bekam sie umgehend eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom vom 29.01.2026 (Az. I ZR 129/25) entschieden, dass ein vom Vermieter mit der Auswahl von Mietinteressenten oder der Vergabe von Besichtigungsterminen beauftragter Makler dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG unterliegt und bei Verstößen nach § 21 Abs. 2 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung haftet. Da es sich um eine Benachteiligung von einiger Intensität gehandelt habe und die Mietinteressentin in erheblichem Maße in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, sei ein Schadensersatz in Höhe von 3.000 € angemessen.

 

(Das Beitragsbild ist KI (Gemini) generiert)