„Wie erhalte ich meine Berufsunfähigkeitsrente?“, ist eine Frage, die unseren Experten häufig gestellt wird. Denn tatsächlich ist erhebliche Aufmerksamkeit und Konzentration von den Versicherungsnehmern gefordert, um den Leistungsantrag richtig auszufüllen.
Der Beginn ist einfach: Der Versicherungsnehmer zeigt gegenüber dem Versicherer seine Berufsunfähigkeit an. Obwohl in den Versicherungsbedingungen in Einzelfällen eine schriftliche Anzeige gefordert wird, reicht für gewöhnlich jeder Kommunikationsweg. Also telefonisch, per Fax oder – wie heute üblich – per E-Mail oder Kontaktformular auf der Homepage des Versicherers. Ab dann wird es allerdings deutlich komplexer: Die Versicherungsnehmer erhalten vom Versicherer einen äußerst umfangreichen Fragebogen, den es auszufüllen gilt.
ACHTUNG: Einige Versicherer bieten statt des Fragebogens auch ein Telefoninterview an. Hiervon ist dringend abzuraten! In der Interviewsituation werden sämtliche spontan geäußerten Antworten aufgenommen. Der Versicherungsnehmer hat keine Zeit, sich auf die konkreten Fragen vorzubereiten, zu durchdenken und zu beantworten. So bleibt am Ende nur eine rudimentäre Darstellung des Tätigkeitsbildes zurück. Es kommt jedoch entscheidend auf die Details und die zutreffende Beschreibung an. Hierfür braucht es Zeit und Ruhe. Der Versicherer hat KEINEN Anspruch auf ein Telefoninterview. Ebenso ist von dem Ausfüllen eines Online-Formulars abzuraten. Auch hier nehmen sich die Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß zu wenig Zeit und eine Korrektur ist nach dem Absenden nicht mehr möglich. Daher unsere klare Empfehlung: Füllen Sie den Leistungsantrag – ganz „klassisch“ in Papierform aus.
Der Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung ist – wie eingangs erwähnt – komplex. Nicht selten umfasst das gesamte Dokument 30 und mehr Seiten. Das Herzstück bildet die sogenannte Tätigkeitsbeschreibung. Der Versicherungsnehmer ist aufgefordert, seine berufliche Tätigkeit präzise und kleinteilig zu beschreiben. Dies sollte jeder Versicherungsnehmer beherzigen, denn die Tätigkeitsbeschreibung bildet die Grundlage jeder Leistungsprüfung. Der Maler sollte also nicht nur angeben „Maler“, der Versicherungskaufmann nicht nur „Versicherungskaufmann“, usw., denn damit ist tatsächlich niemandem geholfen. Auch holzschnitzartige Beschreibungen wie „Büro, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr“ sind zwingend zu vermeiden. Messlatte ist immer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit wie in einem „Stundenplan“ aufschlüsselt. Der Aufwand in diesem Bereich ist auch für den Versicherungsnehmer vorteilhaft. Denn je kleinteiliger die Tätigkeitsbeschreibung ist, desto mehr „Rädchen“ müssen auch ineinandergreifen. Und da berufliche Tätigkeiten in aller Regel fließend sind, kann der Verlust einiger Teilfertigkeiten bereits zur Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen.
Neben der Tätigkeitsbeschreibung muss der Versicherungsnehmer natürlich auch seine Krankheitsgeschichte gegenüber dem Versicherer offenbaren. Angefordert werden Diagnosen, Arztberichte, Gutachten, kurzum alles, was ein Beleg für die Beschwerden des Versicherungsnehmers bieten kann. Darüber hinaus wird eine „Schweigepflichtenentbindungserklärung“ vom Versicherungsnehmer gefordert. Damit kann der Versicherer selbst mit den behandelnden Ärzten in Kontakt treten und Informationen einfordern. Ob die direkte Kommunikation zwischen Versicherer und Behandler sinnvoll ist oder ob der Versicherungsnehmer nicht besser selbst „Herr“ über seine Daten bleiben sollte, ist im Einzelfall und am besten nach Beratung mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu entscheiden.
Weiterhin muss der Versicherungsnehmer auch seine Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit offenlegen. Hierbei sind auch etwaige Nebeneinkünfte durch Zweitjobs / Nebentätigkeiten mit anzugeben. Der Versicherer will anhand dieser Informationen prüfen, ob eventuell eine Verweisungsmöglichkeit besteht, wobei bei den heutzutage gängigen Versicherungen häufig nur eine konkrete Verweisung in Betracht kommt.
Bei allen Angaben sollte der Versicherungsnehmer schon im eigenen Interesse penibel darauf achten, zutreffende Angaben zu machen. Denn bei Fehlbeantwortungen liegt schnell eine Obliegenheitsverletzung vor, die im „worst case“ zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.