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Berufsunfähigkeits­versicherung

Warum zahlt die Berufs­unfähig­keits­ver­sicherung nicht?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung der Existenz und stellt daher für den Einzelnen – und dessen Familie – eine der wichtigsten Absicherungen dar. Dementsprechend hart umkämpft sind die Fälle, in denen die Regulierung aus unterschiedlichsten Gründen scheitert. Für den Versicherungsnehmer geht es auf der einen Seite darum, die Lebensgrundlage aufrecht zu erhalten. Für den Versicherer geht es auf der anderen Seite um hohe Kosten, unter Umständen jahrzehntelang. In diesem Spannungsfeld bieten unsere Rechts- und Fachanwälte ihre juristische Expertise an. Dr. Mahlstedt & Partner vertritt sowohl Versicherungsnehmer, als auch Versicherer im Themenkreis der Berufsunfähigkeitsversicherung, die jeweilige Seite mit vollem Einsatz und Ausdauer. Unsere Erfahrung auf beiden Seiten ermöglicht uns eine umfassende Betrachtung und rechtliche Bewertung zugunsten unserer Mandanten.

Nachfolgend wollen wir Ihnen gerne einige wichtige Streitpunkte auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung näherbringen.

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Warum zahlt die Berufsunfähig­keits­versicherung nicht? – Die häufigsten Streitpunkte:

Vielfach scheitert der Leistungsantrag des Versicherungsnehmers bereits ohne eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit, nämlich an – vermeintlich – fehlerhaften Angaben zum Gesundheitszustand bei Abschluss des Vertrages. Im Versicherungsantrag werden die Versicherungsnehmer in aller Regel sehr ausführlich über ihren aktuellen Gesundheitszustand und den der vorangegangenen Jahre befragt. Falsche Angaben in diesem sog. Gesundheitsfragebogen können in den ersten zehn Jahren nach Vertragsschluss gravierende Folgen für den Versicherungsnehmer haben. Denn hiermit wird dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, sich verhältnismäßig einfach, beispielsweise durch Rücktritt oder Anfechtung, wieder vom Vertrag lösen zu können.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm kennt beide Seiten. Für Versicherungsnehmer muss in diesem Fall der Sachverhalt umfänglich und vollständig aufgeklärt werden. Von der Frage, wer den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt hat, bis hin zur Kenntnis der vermeintlichen Vorerkrankungen oder sogar deren Bestehen. Gleichsam muss geprüft werden, ob der Versicherer die gesetzlichen Fristen und Formalien eingehalten hat.

Auch für Versicherer beschränken wir uns nicht auf das bloße Verweisen auf die Angaben im Gesundheitsfragebogen, sondern blicken von Anfang an über den Tellerrand hinaus. Oftmals ergeben sich aus informativen Gesprächen mit den damaligen Vermittlern und Versicherungsvertretern wertvolle Ansätze, um die Position unserer Mandanten zu stärken.

Noch häufiger erfolgt die Ablehnung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, weil ein erforderlicher Nachweis über die Berufsunfähigkeit nicht erbracht worden sein soll. Wann der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist, wird nämlich anhand der Versicherungsbedingungen definiert, die der jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherung zugrunde liegen. Für gewöhnlich setzt die Leistungspflicht des Versicherers voraus, dass der Versicherungsnehmer in seiner zuletzt an gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung weniger als 50 % leisten kann. Und dies über einen Zeitraum von länger als 6 Monaten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Berufsunfähigkeit liegt beim Versicherungsnehmer. Vor diesem Hintergrund begleitet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm bereits seit Jahren Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Aufgrund der doppelten fachanwaltlichen Expertise im Versicherungsrecht durch Rechtsanwalt Mumm und im Medizinrecht durch Rechtsanwalt Geschke ist die Kanzlei Dr. Mahlstedt & Partner zudem hervorragend aufgestellt. Auch medizinisch komplexe Sachverhalte können wir so erfassen und zugunsten unserer Mandanten aufarbeiten.

Eine Besonderheit in der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt in der Verweisungsmöglichkeit des Versicherers, die in unterschiedlichen Formen in aller Regel im Vertrag enthalten ist. Sie besagt, kurz gesagt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr bewältigen kann, er aber eine andere Tätigkeit ausübt und diese mit der früheren Tätigkeit vergleichbar ist. Man spricht hierbei von der sog. konkreten Verweisung. Nicht jede neue Tätigkeit eignet sich für die Verweisung, da sie geeignet sein muss, die bisherige Lebensgrundlage des Versicherungsnehmers aufrecht zu erhalten. Die Experten von Dr. Mahlstedt & Partner um Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm kennen die Feinheiten bei den Verweisungsmöglichkeiten und sind präzise unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in der Lage, die für unsere Mandanten gewinnbringende Argumentation zu führen.

Auch nach der Anerkennung der Leistungspflicht und dem Beginn der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente kommt es häufig zum Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Spätestens dann, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ankündigt, die Zahlungen einzustellen. Der Berufsunfähigkeitsversicherer ist nach den Versicherungsbedingungen berechtigt, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob seine Zahlungsverpflichtung weiterhin besteht. Dies umfasst insbesondere die Aufnahme einer neuen Tätigkeit und die gesundheitliche Entwicklung des Versicherungsnehmers. Anders als noch beim Leistungsantrag, obliegt es nunmehr der Berufsunfähigkeitsversicherung im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente weggefallen sind. Nur wenn ihr dies gelingt, kann sie ihre Zahlungen einstellen.

Das Nachprüfungsverfahren stellt einen weiteren Schwerpunkt in der beruflichen Tätigkeit von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm dar. Bereits in einer Vielzahl von Fällen konnte er seinen Mandanten zu ihrem Recht verhelfen.

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Ratgeber Berufsunfähig­keits­versicherung: Hierauf sollten Sie achten:

Der Weg zur Berufsunfähigkeitsrente ist mitunter ein steiniger. Denn bevor Leistungen fließen, muss der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag stellen. Hierbei handelt es sich nicht selten um ein 20-30 Seiten starkes Formular, in dem der Versicherungsnehmer neben seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem seine Erkrankungen und medizinischen Befunde genauestens schildern muss. Fehler oder Ungenauigkeiten führen häufig zu einer Verzögerung in der Bearbeitung beim Versicherer und im „worst case“ dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt.

Was gilt es also zu beachten? Wie bei allen wichtigen Formularen sollte sich der Versicherungsnehmer bei dem Ausfüllen Zeit nehmen. Insbesondere bei der Tätigkeitsbeschreibung gilt es, möglichst umfassend und vollständig die übliche Arbeit zu beschreiben. In der Regel bietet sich eine Darstellung im Format eines Stundenplanes an, ganz nach dem Motto: „Viel hilft viel“. Genauso viel Sorgfalt sollte der Versicherungsnehmer bei der Angabe der medizinischen Befunde und Diagnosen an den Tag legen. Der Versicherungsnehmer muss sich immer vor Augen führen, dass für einen erfolgreichen Leistungsantrag das Zusammenwirken von Erkrankung und Tätigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Nur wenn aus dem Leistungsantrag deutlich wird, dass die Erkrankungen des Versicherungsnehmers einen gravierenden Einfluss auf dessen berufliches Wirken haben, kann die Berufsunfähigkeitsrente bewilligt werden. Sonst heißt es unter Umständen: „Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.“

 

Warnung: Die Digitalisierung hat natürlich auch die Kommunikation mit den Berufsunfähigkeitsversicherungen durchdrungen. Immer mehr Versicherer bieten daher ihren Versicherungsnehmern an, den Leistungsantrag in einem Online-Formular direkt abzuschicken. Das geht natürlich alles viel schneller und auf den ersten Blick auch viel unkomplizierter. Dennoch raten wir hiervon ab. Die Erfahrung lehrt uns, dass diese Form der Leistungsbeantragung für den Versicherungsnehmer weitaus fehleranfälliger ist. Schnell und unkompliziert heißt eben unter Umständen auch, nicht ganz so sorgfältig und vollständig. Und einmal abgeschickt, lässt sich das Formular auch nicht mehr zurückholen.

Noch gefährlicher für den Versicherungsnehmer ist die teilweise angebotene Möglichkeit, ein Telefoninterview für den Leistungsantrag zu führen. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines Gesprächs wichtige Informationen und Beschreibungen – insbesondere zur beruflichen Tätigkeit – nicht in der ihnen gebührenden Ausführlichkeit erbracht werden können. Vielfach haben bei den Telefoninterviews die Versicherungsnehmer den Fragenkatalog nicht einmal vor Augen. Von einem Telefoninterview ist daher dringend abzuraten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat auch keinen Anspruch auf das Ausfüllen eines Online-Formulars bzw. auf ein Telefoninterview.

Empfehlung: Bevor es heißt: „Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht“, sollte der Versicherungsnehmer besser professionelle Unterstützung bei dem Ausfüllen des Leistungsantrages in Anspruch nehmen. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm in Bremen hat jahrelange Erfahrung und ist überaus erfolgreich bei der Begleitung von Leistungsanträgen.

„Wie erhalte ich meine Berufsunfähigkeitsrente?“, ist eine Frage, die unseren Experten häufig gestellt wird. Denn tatsächlich ist erhebliche Aufmerksamkeit und Konzentration von den Versicherungsnehmern gefordert, um den Leistungsantrag richtig auszufüllen.
Der Beginn ist einfach: Der Versicherungsnehmer zeigt gegenüber dem Versicherer seine Berufsunfähigkeit an. Obwohl in den Versicherungsbedingungen in Einzelfällen eine schriftliche Anzeige gefordert wird, reicht für gewöhnlich jeder Kommunikationsweg. Also telefonisch, per Fax oder – wie heute üblich – per E-Mail oder Kontaktformular auf der Homepage des Versicherers. Ab dann wird es allerdings deutlich komplexer: Die Versicherungsnehmer erhalten vom Versicherer einen äußerst umfangreichen Fragebogen, den es auszufüllen gilt.

ACHTUNG: Einige Versicherer bieten statt des Fragebogens auch ein Telefoninterview an. Hiervon ist dringend abzuraten! In der Interviewsituation werden sämtliche spontan geäußerten Antworten aufgenommen. Der Versicherungsnehmer hat keine Zeit, sich auf die konkreten Fragen vorzubereiten, zu durchdenken und zu beantworten. So bleibt am Ende nur eine rudimentäre Darstellung des Tätigkeitsbildes zurück. Es kommt jedoch entscheidend auf die Details und die zutreffende Beschreibung an. Hierfür braucht es Zeit und Ruhe. Der Versicherer hat KEINEN Anspruch auf ein Telefoninterview. Ebenso ist von dem Ausfüllen eines Online-Formulars abzuraten. Auch hier nehmen sich die Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß zu wenig Zeit und eine Korrektur ist nach dem Absenden nicht mehr möglich. Daher unsere klare Empfehlung: Füllen Sie den Leistungsantrag – ganz „klassisch“ in Papierform aus.

Der Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung ist – wie eingangs erwähnt – komplex. Nicht selten umfasst das gesamte Dokument 30 und mehr Seiten. Das Herzstück bildet die sogenannte Tätigkeitsbeschreibung. Der Versicherungsnehmer ist aufgefordert, seine berufliche Tätigkeit präzise und kleinteilig zu beschreiben. Dies sollte jeder Versicherungsnehmer beherzigen, denn die Tätigkeitsbeschreibung bildet die Grundlage jeder Leistungsprüfung. Der Maler sollte also nicht nur angeben „Maler“, der Versicherungskaufmann nicht nur „Versicherungskaufmann“, usw., denn damit ist tatsächlich niemandem geholfen. Auch holzschnitzartige Beschreibungen wie „Büro, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr“ sind zwingend zu vermeiden. Messlatte ist immer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit wie in einem „Stundenplan“ aufschlüsselt. Der Aufwand in diesem Bereich ist auch für den Versicherungsnehmer vorteilhaft. Denn je kleinteiliger die Tätigkeitsbeschreibung ist, desto mehr „Rädchen“ müssen auch ineinandergreifen. Und da berufliche Tätigkeiten in aller Regel fließend sind, kann der Verlust einiger Teilfertigkeiten bereits zur Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen.

Neben der Tätigkeitsbeschreibung muss der Versicherungsnehmer natürlich auch seine Krankheitsgeschichte gegenüber dem Versicherer offenbaren. Angefordert werden Diagnosen, Arztberichte, Gutachten, kurzum alles, was ein Beleg für die Beschwerden des Versicherungsnehmers bieten kann. Darüber hinaus wird eine „Schweigepflichten­entbindungserklärung“ vom Versicherungsnehmer gefordert. Damit kann der Versicherer selbst mit den behandelnden Ärzten in Kontakt treten und Informationen einfordern. Ob die direkte Kommunikation zwischen Versicherer und Behandler sinnvoll ist oder ob der Versicherungsnehmer nicht besser selbst „Herr“ über seine Daten bleiben sollte, ist im Einzelfall und am besten nach Beratung mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu entscheiden.

Weiterhin muss der Versicherungsnehmer auch seine Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit offenlegen. Hierbei sind auch etwaige Nebeneinkünfte durch Zweitjobs / Nebentätigkeiten mit anzugeben. Der Versicherer will anhand dieser Informationen prüfen, ob eventuell eine Verweisungsmöglichkeit besteht, wobei bei den heutzutage gängigen Versicherungen häufig nur eine konkrete Verweisung in Betracht kommt.

Bei allen Angaben sollte der Versicherungsnehmer schon im eigenen Interesse penibel darauf achten, zutreffende Angaben zu machen. Denn bei Fehlbeantwortungen liegt schnell eine Obliegenheitsverletzung vor, die im „worst case“ zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Wenn der Versicherer anstatt der begehrten Rente dem Versicherungsnehmer den Rücktritt oder die Anfechtung erklärt, bedarf es einer exakten Analyse der Gesamtumstände. In aller Regel findet sich der vermeintliche Grund für die Verweigerung der Rente in dem – wohlmöglich schon über Jahre zurückliegenden – Versicherungsantrag. Der Versicherungsnehmer muss vor dem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung einen äußerst ausführlichen Fragebogen ausfüllen, in dem insbesondere die gesundheitliche Vorgeschichte penibel abgefragt wird. Ein Kreuz an der falschen Stelle kann hier gravierende Auswirkungen haben.

An diesem Punkt gilt es dann die seinerzeitige Situation zu rekapitulieren. Sofern der Vertrag über einen Vertreter der Versicherung abgeschlossen wurde, muss beispielsweise geprüft werden, ob sämtliche Fragen dem Versicherungsnehmer gestellt worden sind, ob die Fragen vollständig vorgelesen wurden, ob dem Versicherungsnehmer ein Leseexemplar ausgehändigt wurde und ob der Versicherungsnehmer rechtzeitig und ausführlich vor der Abfrage über die Bedeutung der anschließenden Fragen belehrt wurde, um nur ein paar Positionen zu nennen. Weiterhin hat der Versicherer ab Kenntnis vermeintlicher Fehlinformationen Fristen für seine Rücktritts- und Anfechtungserklärungen einzuhalten und es ist zu beachten, dass die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig / bewusst vermeintlich unzureichende Informationen erteilt hat, beim Versicherer liegt.

Wehren sollte sich der Versicherungsnehmer im Falle einer Anfechtung bzw. eines Rücktritts mit Hilfe versierten Fachanwaltes für Versicherungsrecht.

Nachdem der Versicherungsnehmer seinen Leistungsantrag beim Versicherer eingereicht hat, prüft dieser die Leistungsvoraussetzungen. Nicht in allen Fällen ist es für den Versicherer eindeutig, ob die Erkrankung tatsächlich zu einer vertraglichen Berufsunfähigkeit geführt hat. Der Versicherer holt dann ein Gutachten ein.

Der Versicherungsnehmer hat bei der Auswahl des Gutachters kein Mitspracherecht, außer es liegen besondere und schwerwiegende Befangenheitsgründe vor. Etwaige negative Bewertungen im Internet sind kein Ablehnungsgrund.

Der Versicherungsnehmer hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass eine Begleitperson an der Begutachtung teilnimmt. Der Versicherungsnehmer sollte daher nach der Begutachtung ein eigenes Gedächtnisprotokoll fertigen. Hierbei sollte er Dauer und Inhalt des Termins möglichst exakt festhalten.

Zu dem Sachverständigentermin sollte der Versicherungsnehmer aussagekräftige medizinische Unterlagen vorsorglich mitnehmen und während der Begutachtung seine Beschwerden zutreffend schildern. Der Gutachter prüft nämlich auch, ob der Versicherungsnehmer seine Erkrankung und seine Beschwerden nur vortäuscht (Simulation) oder er bei der Darstellung übertreibt (Aggravation).

Zuletzt ist dem Versicherungsnehmer zu Raten, nach der Begutachtung keine Bewertung des Termins abzugeben, was zunehmend auch bei Sachverständigen erbeten wird.

Wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, kann der Versicherer seine Einstandspflicht regelmäßig überprüfen. So kann er jederzeit sachdienliche Informationen vom Versicherungsnehmer anfordern und einmal jährlich auch dessen Gesundheitszustand gutachterlich überprüfen lassen. Daneben hat auch der Versicherungsnehmer eigene Obliegenheiten und muss etwaige Änderungen wie beispielsweise die Aufnahme einer neuen Tätigkeit – und sei es ein Minijob – oder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes unaufgefordert und unverzüglich dem Versicherer anzeigen.

Das Nachprüfungsverfahren wird für gewöhnlich mit der Übersendung eines Fragebogens, ähnlich dem zum Leistungsantrag eingeleitet. Hierbei werden neben den Daten zur Person auch gesundheitliche und berufliche Daten abgefragt. Weiterhin wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, etwaige neue Ärzte zu benennen und neue Atteste / Arztbriefe vorzulegen. Häufig fordert der Versicherer auch die behandelnden Ärzte auf, die aktuelle Berufsunfähigkeit zu bewerten. Dies birgt häufig für die Versicherungsnehmer Risiken, da die Ärzte nicht wissen, wie im konkreten Fall die Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen definiert wird. Zudem kennen die Behandler für gewöhnlich nicht den beruflichen Background des Versicherungsnehmers und können daher keine valide Einschätzung abgeben.

Sollte eine Leistungseinstellung erfolgen, sollte der Versicherungsnehmer die Entscheidung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen lassen. Neben den aufgezeigten Punkten hat der Versicherer nämlich auch eine Vielzahl von Formalien im Nachprüfungsverfahren zu erfüllen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Entscheidung führt.

Versichert ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung in aller Regel der zuletzt an gesunden Tagen ausgeübte Beruf. Im ersten Schritt wird daher nach Eingang des Leistungsantrages seitens der Berufsunfähigkeitsversicherung geprüft, ob der Versicherungsnehmer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung oder Kräfteverfalls nicht mehr ausüben kann. Meistens reicht es für die Berufsunfähigkeitsrente aus, wenn der Versicherungsnehmer zu mehr als 50 % außerstande ist, seinen früheren Beruf noch zu bewältigen.

In einem zweiten Schritt prüft der Versicherer, ob der Versicherungsnehmer unter Umständen auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, denn dann muss die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der abstrakten Verweisung und der konkreten Verweisung.

Die abstrakte Verweisung eröffnet dem Versicherer die Möglichkeit, die Berufsunfähigkeitsrente nicht zu zahlen, wenn es einen vergleichbaren Beruf gibt, den der Versicherungsnehmer noch ausüben kann. Ob es in diesem Beruf tatsächlich eine zu besetzende Stelle gibt oder ob der Versicherungsnehmer diesen Beruf überhaupt ausüben will, spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, ob dem Versicherungsnehmer diese Tätigkeit zumutbar ist (geistig und körperlich), ob sie seiner bisherigen Qualifikation entspricht und ob sie dazu geeignet ist, seine bisherige Lebensstellung zu wahren. Die abstrakte Verweisung findet sich heutzutage allerdings nur noch selten in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie wurde weitestgehend abgelöst durch die konkrete Verweisung.

Bei der konkreten Verweisung kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer einen anderen, vergleichbaren Beruf tatsächlich ausübt. Auch hier gilt es für den Versicherer zudem nachzuweisen, dass diese Tätigkeit für den Versicherungsnehmer zumutbar und auch geeignet ist, seine bisherige Lebensstellung zu wahren und auch seinem Qualifikationsprofil entspricht. Nur dann ist dieser Referenzberuf als Verweisungsmöglichkeit geeignet.

Nach einer Verweisung empfehlen wir dringend einen Rechtsanwalt einzuschalten. Letzten Endes handelt es sich bei der Verweisung um eine Wertungsfrage unter Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte. Unser Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm aus Bremen ist seit Jahren auf die Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und hilft Ihnen gerne weiter.

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Was muss man tun, um Leistungen von der Berufsunfähigkeits­versicherung zu erhalten? Ein Beispiel aus der Praxis:

Vielen Versicherungsnehmern fällt es schwer, Leistungen von der Berufsunfähigkeitsversicherung richtig zu beantragen. So auch in dem von unserem Experten Rechtsanwalt Mumm (zugleich Fachanwalt für Versicherungsrecht) betreuten Fall. Unser Mandant erlitt im Juni 2020 einen schweren Motorradunfall, der mehrere Operationen und eine langwierige Reha erforderte. Er meldete den Vorfall seinem Berufsunfähigkeitsversicherer und ging davon aus, dass aufgrund der Schwere des Unfalls die Leistungsbewilligung ein Selbstgänger werden würde. Doch weit gefehlt. Wie in Versicherungsfällen üblich und zulässig, erbat der Versicherer eine Vielzahl von Arztberichten, Attesten und eine ausführliche Darstellung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, um seine Einstandspflicht überprüfen zu können. Unser Mandant reichte indes nur die Unterlagen ein, die aus seiner Sicht erforderlich waren. Auf Basis dieser lückenhaften Dokumente sah sich der Versicherer außerstande, eine Entscheidung zu fällen. Der Versicherungsnehmer sah nicht ein, noch weitere Unterlagen einzureichen, das Ganze verlief daher zunächst im Sande. Dann wurde Herr Rechtsanwalt Mumm eingeschaltet. Er ordnete noch einmal sämtliche Unterlagen, stimmte sich dem Versicherer ab und erklärte die Situation, holte für den Versicherungsnehmer die erforderlichen Informationen ein und strukturierte den Leistungsantrag. Endlich hatte der Versicherer die benötigte Entscheidungsbasis und bewilligte im September 2022 die Rente rückwirkend für über 2 Jahre.

Tipp: Bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente empfehlen die Hinzunahme eines Experten. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm unterstützt seit Jahren Mandanten bei der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Er hilft beim Ausfüllen der komplexen Fragebögen, berät beim Einholen der erforderlichen Unterlagen und übernimmt die Kommunikation mit dem Versicherer. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

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