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Krankengeld­versicherung

Warum zahlt die Kranken­geldversicherung nicht?

Die private Krankentagegeldversicherung (kurz: KTG) wird regelmäßig gemeinsam mit der privaten Krankenversicherung (kurz: PKV) abgeschlossen und soll dem Versicherungsnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit als Kompensation für Verdienstausfälle dienen. Sie ist daher insbesondere für Selbständige ein wichtiges Absicherungselement. Entscheidend für den Leistungsbezug ist, ob der Versicherungsnehmer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Unter Arbeitsunfähigkeit wird in der Krankentagegeldversicherung verstanden, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie nicht ausübt und auch keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Angesichts dieser komplexen Definition ist offenkundig, dass es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer leicht zum Streit darüber kommen kann, ob die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind.

Die Experten von Dr. Mahlstedt & Partner beraten seit Jahren kompetent zu allen Problemfeldern in der Krankentagegeldversicherung. Sei es auf Versicherungsnehmerseite, dass die Krankentagegeldversicherung nicht zahlt oder zu wenig zahlt. Sei es auf Versichererseite, dass die Voraussetzungen für Leistungen nicht vorliegen, der Versicherungsnehmer sie jedoch gerichtlich geltend macht.

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Warum zahlt die Kranken­geld­versicherung nicht? – Die häufigsten Streitpunkte:

Die Krankentagegeldversicherung zahlt nicht, wenn keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies setzt den vollständigen Wegfall der Arbeitsfähigkeit voraus, so dass bereits eine geringe Arbeitsfähigkeit ausreicht, um den Anspruch zu Fall zu bringen. Den Beleg für die vollständige Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person zu erbringen. Bei längerem Leistungsbezug wird das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit seitens des Versicherers häufig durch einen sog. Vertrauensarzt überprüft. In nicht wenigen Fällen wird anschließend das Krankentagegeld eingestellt, da eine vollkommene Arbeitsunfähigkeit vermeintlich nicht verifiziert werden konnte.

Die Krankentagegeldversicherung zahlt ebenfalls nicht (mehr), wenn der Versicherungsnehmer nicht nur vorübergehend, sondern sogar dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. In aller Regel erfolgt die Überprüfung mittels eines sog. Vertrauensarztes, der die Voraussetzungen des Leistungsbezuges überprüft. Sofern eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung festgestellt wird, endet nicht nur der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers, sondern der gesamte Krankenversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer hat dann nur noch Anspruch auf eine Anwartschaft zur Rückkehr in der Krankentagegeldversicherung zu den alten Konditionen, die er innerhalb einer festgesetzten Frist annehmen muss. Wenn der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt, steht es dem Versicherer frei, ob er ihn erneut und zu welchen Konditionen nach Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut versichert.

Der Bezug von Krankentagegeld darf nicht zu einer „Bereicherung“ führen, d.h. der Versicherungsnehmer soll nicht mehr erhalten, als er im gesunden Zustand üblicherweise verdienen würde. Dementsprechend werden bei Beantragung von Krankentagegeld die Einkommensverhältnisse durch den Versicherer überprüft. Bei Selbständigen werden die BWAs, Steuerbescheide und Bilanzen herangezogen, bei Angestellten die Jahreslohnabrechnungen. Insbesondere bei Selbständigen führen zweifelhafte Bewertungen der eingereichten Unterlagen zu fehlerhaften Entscheidungen der Versicherer; bei Angestellten können beispielsweise Elterngeld oder Teilzeittätigkeit zu einer unzureichenden Bewertung führen.

Sollte das Referenzeinkommen tatsächlich geringer sein, dann hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf ein entsprechend geringeres Krankentagegeld. Einen Anspruch auf Teilerstattung der zu viel gezahlten Beiträge hat der Versicherungsnehmer allerdings nicht.

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Unsere Leistungen in der Krankengeld­versicherung:

Bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich um eine versicherungsrechtliche Spezialmaterie. Unsere Experten von Dr. Mahlstedt & Partner verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich auf hohem Niveau zu vertreten.

Wir haben eine klare Kostenstruktur und ermitteln unsere Gebühren in der streitigen Auseinandersetzung anhand des Gegenstandswerts. So haben unsere Mandanten von Anfang an den eigenen Kostenaufwand fest im Blick und dieser bleibt für sie von vornherein kalkulierbar.

für Versicherungsnehmer

In der Krankentagegeldversicherung bieten wir Versicherungsnehmern gerne folgende Leistungen an:

  • Beratung zu Referenzeinkommen, Vertrauensarzt, Anwartschaft u.ä.
  • Außergerichtliche Interessenvertretung
  • Gerichtliche Interessenvertretung

für Versicherer

Für Versicherer stehen wir mit unserem Team insbesondere mit folgenden Leistungen gerne an Ihrer Seite:

  • Interne Schulungen zu Prüfungs- und Rechtsfragen
  • Außergerichtliche Interessenvertretung
  • Gerichtliche Interessenvertretung
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