
Die private Krankentagegeldversicherung (kurz: KTG) wird regelmäßig gemeinsam mit der privaten Krankenversicherung (kurz: PKV) abgeschlossen und soll dem Versicherungsnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit als Kompensation für Verdienstausfälle dienen. Sie ist daher insbesondere für Selbständige ein wichtiges Absicherungselement. Entscheidend für den Leistungsbezug ist, ob der Versicherungsnehmer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Unter Arbeitsunfähigkeit wird in der Krankentagegeldversicherung verstanden, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie nicht ausübt und auch keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Angesichts dieser komplexen Definition ist offenkundig, dass es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer leicht zum Streit darüber kommen kann, ob die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind.
Die Experten von Dr. Mahlstedt & Partner beraten seit Jahren kompetent zu allen Problemfeldern in der Krankentagegeldversicherung. Sei es auf Versicherungsnehmerseite, dass die Krankentagegeldversicherung nicht zahlt oder zu wenig zahlt. Sei es auf Versichererseite, dass die Voraussetzungen für Leistungen nicht vorliegen, der Versicherungsnehmer sie jedoch gerichtlich geltend macht.